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Steinbruch: Erörterungstermin am 01.06.2022 in Barbing

Öffentliche Bekanntmachung

über die Durchführung des Erörterungstermins gemäß § 10 Abs. 6 Bundes-Immissionsschutzgesetz (BImSchG) sowie § 12 Abs. 1 und § 17 der 9. Verordnung zur Durchführung des Bundes-Immissionsschutzgesetzes (9. BImSchV) im  Genehmigungsverfahren zu dem Vorhaben der Fahrner Bauunternehmung GmbH, einen Granit-Steinbruch auf dem Rauhenberg bei Ettersdorf (Gemeinde Wiesent) zu errichten und zu betreiben.

Vollzug des Bundes-Immissionsschutzgesetzes (BImSchG) in der Fassung der Bekanntmachung vom 17. Mai 2013 (BGBl. I S. 1274), das zuletzt durch Artikel 2 Absatz 1 des Gesetzes vom 9. Dezember 2020 (BGBl. I S. 2873) geändert worden ist, und des Gesetzes über die Umweltverträglichkeitsprüfung (UVPG) in der Fassung der Bekanntmachung vom 24. Februar 2010 (BGBl. I S. 94), das zuletzt durch Artikel 4 des Gesetzes vom 3. Dezember 2020 (BGBl. I S. 2694) geändert worden ist;

Antrag der Firma Fahrner Bauunternehmung GmbH, Sarchinger Feld 10, 93092 Barbing, auf Errichtung und Betrieb eines Granit-Steinbruchs auf dem Rauhenberg bei Ettersdorf/Wiesent, Fl.Nr. 157, Gemarkung Forstmühler Forst, unter Verwendung von Sprengstoff zur Gewinnung aus dem Festgesteinskörper auf einer Fläche von ca. 12,3 ha und zum Betrieb einer mobilen Aufbereitungsanlage zur Herstellung von Schotter und Splitt aus dem gewonnenen Gestein.

Die Firma Fahrner Bauunternehmung GmbH beabsichtigt, auf dem Grundstück Fl.Nr. 157 der Gemarkung Forstmühler Forst auf dem Gebiet der Gemeinde Wiesent einen Steinbruch zum Granitabbau im Tagebau mittels Bohr- und Sprengarbeiten und eine mobile Aufbereitungsanlage zur Herstellung von Schotter und Splitt aus dem gewonnenen Gestein zu errichten und zu betreiben.

Das Vorhaben unterliegt dem immissionsschutzrechtlichen Genehmigungserfordernis gemäß § 4 Abs. 1 BImSchG in Verbindung mit § 1 Abs. 1 der Verordnung über genehmigungsbedürftige Anlagen (4. BImSchV) in Verbindung mit Nr. 2.1.2 Anhangs 1 zur 4. BImSchV. Gemäß § 6 UVPG in Verbindung mit Nr. 17.2.1 der Anlage 1 zum UVPG ist als integraler Bestandteil des Genehmigungsverfahrens eine Umweltverträglichkeitsprüfung durchzuführen.

Gemäß § 2 Abs. 1 Nr. 1 Buchst. c der 4. BImSchV wird das Genehmigungsverfahren für das Vorhaben damit nach dem § 10 BImSchG durchgeführt.

Das Vorhaben wurde mit Verfügung vom 02.03.2021 am 05.03.2021 im Amtsblatt des Landkreises Regensburg sowie in den Ausgaben der „Mittelbayerischen Zeitung“ sowie der „Donaupost“, die an dem Standort des Vorhabens verbreitet sind, öffentlich bekannt gemacht. Diese Bekanntmachung wurde zusätzlich im Internet unter https://www.landkreisregensburg.de/landratsamt/oeffentliche-bekanntmachungen/ und im UVP-Verbund-Portal der Länder (https://www.uvp-verbund.de/) veröffentlicht.

Mit öffentlicher Bekanntmachung vom 02.07.2021 wurde der zunächst für Donnerstag, den 29.07.2021 ab 09:00 im Großen Sitzungssaal des Landratsamtes Regensburg anberaumte Erörterungstermin bis auf Weiteres terminlich verlegt, weil bis zu diesem Zeitpunkt die fachbehördliche Auswertung der gegen das Vorhaben erhobenen Einwendungen nicht abgeschlossen werden konnte.

Da nunmehr die Fachstellenbeteiligung zu den erhobenen Einwendungen abgeschlossen werden konnte und die Suche nach einer geeigneten Veranstaltungslokalität erfolgreich war, gibt das Landratsamt Regensburg hiermit Zeit und Ort des neuen Erörterungstermins gemäß § 17 Abs. 1 Satz 2 der 9. BImSchV wie folgt bekannt:

Mittwoch, 01. Juni 2022, ab 09:00 Uhr
im Veranstaltungssaal des Restaurants „Barbinger“, Kirchstraße 1A, 93092 Barbing

Bei Bedarf wird der Termin am Folgetag (02. Juni 2022) fortgesetzt.

Soweit im Rahmen der notwendigen Bestuhlungsdichte der aktuell empfohlene Mindestabstand von 1,5 m nicht eingehalten werden kann, wird entsprechend § 1 der 16.
Bayer. Infektionsschutzmaßnahmen-Verordnung empfohlen, eine medizinische Mund-Nasen-Bedeckung zu tragen. Personen, die Einwendungen erhoben haben, werden vor diesem Hintergrund gebeten, ihr Erscheinen zu dem Termin bis spätestens Freitag, 27.05.2022, 12:00 Uhr schriftlich oder per E-Mail beim Landratsamt Regensburg – Immissionsschutzbehörde, Altmühlstr. 3, 93059 Regensburg oder unter der E-Mail-Adresse immissionsschutz@lra-regensburg.de, unverbindlich voranzumelden.

Erörtert werden die form- und fristgerecht erhobenen Einwendungen auch bei Ausbleiben des Antragstellers oder von Personen, die Einwendungen erhoben haben (§ 10 Abs. 4 Nr. 3 BImSchG). Da mehr als 50 Personen Einwendungen erhoben haben, erfolgt keine Einzelladung der Einwendenden; die Ladung zum Erörterungstermin wird durch diese  Bekanntmachung bewirkt. Ebenso wird die Zustellung der Entscheidung über die Einwendungen an die Personen, die Einwendungen erhoben haben, durch öffentliche Bekanntmachung ersetzt werden (§ 10 Abs. 4 Nr. 4 BImSchG).

Die eingegangenen Einwendungen werden thematisch gebündelt erörtert:

  1. Einwendungen zu unmittelbaren Auswirkungen aufgrund von Sprengstoffeinsatz
  2. Einwendungen zu planungsrechtlichen Rahmenbedingungen (Landesentwicklung, Regionalplanung Rohstoffsicherung)
  3. Einwendungen zu Auswirkungen auf Tiere, Pflanzen und die biologische Vielfalt sowie den Wald Land- und Forstwirtschaft
  4. Einwendungen zur Befreiungsfähigkeit gem. § 8 der LSG-VO
  5. Einwendungen zu Erholung, Freizeitnutzung und Tourismus
  6. Einwendungen zu Auswirkungen auf Gewässer und deren Nutzung als Trinkwasser
  7. Einwendungen zum Verkehr und zu Auswirkungen auf Verkehrswege
  8. Einwendungen zu vorhabensbezogenem Lärm
  9. Einwendungen zu vorhabensbezogenen Staub- und insbesondere Quarzfeinstaubemissionen
  10. Einwendungen zu vorhabensbezogener Freisetzung von Radioaktivität
  11. Einwendungen zu sonstigen allgemeinen Auswirkungen auf Menschen und Umwelt
  12. Einwendungen zu Auswirkungen auf Kultur- und Sachgüter, Gewerbebetriebe und die lokale Wirtschaft
  13. Einwendungen zu sonstigen vorhabensbezogenen Gefahren
  14. Einwendungen zur Alternativenprüfung und zur Wirtschaftlichkeit des Vorhabens
  15. Sonstige Einwendungen aus tatsächlichen oder rechtlichen Erwägungen

Pausen werden nach Bedarf durch die Verhandlungsleitung angesetzt. Der genaue zeitliche Ablauf ergibt sich aus dem – für das Landratsamt Regensburg nicht  vorhersehbaren – inhaltlichen Ablauf. Eine über die Bereitstellung nichtalkoholischer Getränke hinausgehende Bewirtung der Teilnehmer durch das Landratsamt Regensburg erfolgt nicht, sondern muss eigeninitiativ in der angeschlossenen Gastronomie organisiert werden.

Quelle: Az. S32-171.10-G-UVP-2.1.1-2.2, Landratsamt Regensburg {19.05.2022}

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