Die Errichtung und der Betrieb von Industrieanlagen, von denen schädliche Umwelteinwirkungen ausgehen könnten, bedürfen einer immissionschutzrechtlichen Genehmigung. Man unterscheidet das förmliche Verfahren (§ 10 BlmSchG) und das vereinfachte Verfahren (§ 19 BlmSchG). Beide Verfahren verlangen einen schriftlichen Antrag und die Einreichung aller prüfungsrelevanten Unterlagen sowie die Beteiligung anderer betroffener Behörden.
Beim förmlichen Verfahren findet zusätzlich eine öffentliche Bekanntmachung des Vorhabens, eine öffentliche Auslegung des Antrags samt Unterlagen sowie ggf. ein Erörterungstermin statt. In bestimmten Fällen ist außerdem eine Umweltverträglichkeitsprüfung durchzuführen.
Zuständig für die Entscheidung über die Genehmigung ist im Regelfall die Kreisverwaltungsbehörde (das Landratsamt).
Im Rahmen des Genehmigungsverfahrens werden die Auswirkungen eines Vorhabens auf Schutzgüter wie Boden, Pflanzen, Tiere, Wasser und Luft geprüft. Im Falle des geplanten Steinbruchs am Rauhenberg ist aus Sicht der Gutachter von einer Umweltverträglichkeit des Projektes auszugehen.